Satzung

 

Landesverband der Angehörigen- und Betreuerbeiräte in Werkstätten und Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen in Niedersachsen

(LAKEW)

 

SATZUNG

 

 § 1 Name und Selbstverständnis

 

(1) Der Landesverband ist ein unabhängiger Zusammenschluss der Beiräte der                  Angehörigen und Betreuer (i.S. BtG) in Werkstätten und Wohneinrichtungen für          Menschen mit Behinderungen im Bundesland Niedersachsen.

(2) Der Zusammenschluss trägt den Namen „Landesverband der Angehörigen- und            Betreuerbeiräte in Werkstätten und Wohneinrichtungen für Menschen mit                    Behinderungen in Niedersachsen“, in der Folge LAKEW genannt. 

 

§ 2 Aufgaben und Zwecke

 

(1) in allen Werkstätten und Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen auf       die Gründung von Beiräten von Angehörigen/Betreuern (i.S. BtG) hinzuwirken.

(2) Die Mitglieder durch Sammlung von Erfahrungen und Austausch von Informationen      mit und zwischen den Mitgliedern zu unterstützen.

(3) Die Interessen seiner Mitglieder auf Landesebene gegenüber Behörden und                  Organisationen bei allen die Werkstätten und Wohneinrichtungen für Menschen mit      Behinderungen betreffenden Regelungen zu vertreten.

(4) Bindeglied zwischen den einzelnen Mitgliedern und dem Bundesverband zu sein,          sowie den Bundesverband als Mitglied mit zu tragen.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

 

(1) Der LAKEW verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des      Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in        erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des LAKEW dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet              werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des LAKEW.

(3) Die Mitglieder erhalten beim Ausscheiden aus dem LAKEW keine Anteile aus dem        Vermögen des LAKEW.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des LAKEW fremd sind, oder      durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Alle Tätigkeiten werden ehrenamtlich ausgeführt.

 

§ 4 Mittel

 

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der LAKEW durch:

− Mitgliedsbeiträge

− öffentliche Zuschüsse

− Spenden und sonstige Zuwendungen.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied ist jeweils der in der einer Angehörigen- und Betreuerversammlung                gewählte Angehörigen- und Betreuerbeirat in einer Werkstatt bzw.                              Wohneinrichtung für Menschen mit Behinderungen.

(2) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der          Vorstand. Bei Ablehnung und Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch:

− Austritt zum Ende des Kalenderjahres. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung      gegenüber dem Vorstand oder Ausschluss.

− Ihn beschließt die Mitgliederversammlung wegen schädlichen Verhaltens.

 

§ 6 Organe des LAKEW

 

Organe des LAKEW sind:

− die Mitgliederversammlung,

− der Vorstand,

− der Beirat.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitglieder entsenden Vertreter ihres Gremiums in die Mitgliederversammlung.

(2) Jedes Mitglied hat – unabhängig von der Anzahl der entsandten Vertreter – eine          Stimme.

(3) Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen und setzt      Schwerpunkte für die künftige Arbeit. Sie ist unter anderem zuständig für:

− die Wahl des Vorstandes,

− die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern,

− die Festlegung der Mitgliedsbeiträge,

− die Behandlung von Anträgen,

− die Änderung der Satzung,

− die Entlastung des Vorstandes,

− die Auflösung des LAKEW.

(4) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand        unter Angaben der Tagesordnung und Wahrung einer Einladungsfrist von vier             Wochen.

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand      dies im Interesse des LAKEW für erforderlich hält oder die Hälfte der Mitglieder            dies schriftlich unter Angabe des Zweckes verlangt.

(7) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig und          fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(8) Anträge zur Mitgliederversammlung sind zwei Wochen vor dem festgelegten Termin      beim Vorsitzenden einzureichen und den Mitgliedern vor der                                      Mitgliederversammlung rechtzeitig zuzustellen.

(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und den            Mitgliedern spätestens sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung zuzustellen.      Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich zu protokollieren. Das Protokoll ist vom              Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

(10)Änderung der Satzung und Auflösung des LAKEW bedürfen einer                               Dreiviertelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

 

§ 8 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Vertretern der Mitglieder. Diese werden von der            Mitgliederversammlung einzeln für drei Jahre gewählt und bleiben im Amt, bis ein        neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand vorzeitig aus, muss in der darauf      folgenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl erfolgen.

(3) Ein Vorstand wird handlungsunfähig, wenn nur noch zwei Vorstandsmitglieder im        Amt sind. In diesem Fall muss unverzüglich eine Neuwahl des Vorstandes                    durchgeführt werden.

(4) Der Vorstand tagt nach Bedarf, jedoch mindestens dreimal jährlich. Eine Sitzung          muss vom Vorsitzenden unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens drei            Mitglieder des Vorstandes es fordern. Über die Sitzungen werden                                Ergebnisprotokolle angefertigt.

(5) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern                beschlussfähig. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei                    Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 9 Beirat

 

Zur fachlichen Beratung von Vorstand und Mitgliederversammlung kann der Vorstand einen Beirat berufen.

 

§ 10 Auflösung des LAKEW

 

Im Falle der Auflösung des LAKEW oder bei Wegfall des steuerbegünstigte Zweckes fällt das Vermögen an den Bundesverband von Angehörigen- und Betreuerbeiräten in Werkstätten und Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen (BKEW), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des LAKEW am 11. Oktober 1986 in Hannover beschlossen. Die hier vorliegende Fassung beruht auf dem Beschluss der Mitgliederversammlung in Ganderkesee am 31. Oktober 2009.

 

Heiner Bahlmann

1. Vorsitzender 

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